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Zur inhaltlichen Klarheit von Zeugnissen

Immer wieder entsteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit darüber, ob in einem Zeugnis durch entsprechende Formulierungen ein so genannter Geheimcode verwendet wurde oder nicht. Mit dieser Frage hat sich nun auch wieder das Bundesarbeitsgericht (BAG) befassen müssen. Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei der in einem Zeugnis verwendeten Formulierung: "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte", um einen so genannten  Geheimcode handele, aus der eine schlechte Beurteilung des Arbeitnehmers herauszulesen sei. Der Arbeitgeber vertrat die die Auffassung, aus der Formulierung gehe klar hervor, dass es sich um eine gute Beurteilung handele, das Zeugnis sei insgesamt positiv formuliert. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung aus der  Formulierung "kennen gelernt" könne herausgelesen werden, dass die im Zeugnis genannten Fähigkeiten nicht vorhanden waren. Er begehrte die Formulierung: "Herr K. war ein sehr interessierter und hochmotivierter Mitarbeiter, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte".

Mit Urteil v. 15.11.2011 (9 AZR 386/10) hat das BAG über die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden und in den Entscheidungsgründen nochmals interessante Grundsätze zum Inhalt von Zeugnissen aufgestellt.

Das BAG hat nochmals klargestellt, dass ein Arbeitgeber den Zeugnisanspruch des Arbeitgebers erfüllt, wenn Inhalt und Form des Zeugnisses den gesetzlichen Anforderungen nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) entsprechen. Danach muss sich das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (so gen. qualifiziertes Zeugnis). Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer als Bewerbungsgrundlage dienen und Dritten, wie dem künftigen Arbeitgeber zum Zwecke der Personalauswahl dienen. Der Arbeitnehmer soll dem Zeugnis entnehmen können, wie seine Leistung beurteilt wurde. Sind diese Voraussetzungen durch ein Zeugnis nicht erfüllt, könne der Arbeitnehmer entsprechende Berichtigung des Zeugnisses verlangen.

Das BAG sah nach Prüfung des streitigen Zeugnisses keine Anhaltspunkte dafür, dass die Formulierung die gesetzlichen Anforderungen an ein Zeugnis verletze, insbesondere konnte das BAG auch nicht feststellen, dass die streitige Formulierung in dem Zeugnis ein so gennannter  Geheimcode sei, der Dritten etwas Negatives mitteilen sollte. Hierzu führte das BAG aus, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Bei der Formulierung und Ausdrucksweise sei er nach pflichtgemäßen  Ermessen frei. Solange das Zeugnis allgemein verständlich sei und nichts Falsches enthalte, könne der Arbeitnehmer keine abweichende Formulierung verlangen. Nach Ansicht des BAG habe der Arbeitgeber mit der Formulierung "Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte" aus seiner Sicht die bei Hernn K. vorliegenden positiven Eigenschaften beschrieben. Dies sei so auch für Dritte erkennbar, denn die Formulierung bringe für den Leser zum Ausdruck, dass Herr K. dank seines großen Interesses und seiner hohen Motivation stets sehr leistungsbereit sei.

Das BAG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zutreffe, dass ein Zeugnis nicht mit unklaren Formulierungen, die den Zweck haben Dritten zu suggerieren, der Arbeitgeber distanziere sich in Wahrheit von dem buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen, versehen werden darf. Denn auch dann sei ein Zeugnis falsch und der Arbeitnehmer könne die Berichtigung verlangen. Entscheidend sei aber nicht, was der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbinde, sondern der objektive Empfängerhorizont des Zeugnislesers.

Das BAG führt zur Begründung seiner Entscheidung weiter aus, dass es durchaus sein möge, dass sich in so genannten Übersetzungslisten in der Literatur und im Internet auch die bemängelte Formulierung:"...wir lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen" oder "Wir lernten...als freundliche und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin kennen" , wiederfinden würden. Allerdings würden die so genannten Übersetzungslisten überwiegend lediglich Beispiele aus der Rechtsprechung völlig isoliert und zusammenhangslos wiedergeben. Zu beachten sei auch der restliche Zeugnisinhalt. Oft würden Kleinigkeiten über den Sinn einer Aussage in einem Zeugnis entscheiden. Ein bekanntes Beispiel hierfür sei das Wort "bemühen". Schweige das Zeugnis zum Erfolg des Bemühens, so sei die Wortwahl als Ausdruck von Tadel zu verstehen (so gen. beredtes Schweigen).

Im zu entscheidenden Fall verwies das BAG darauf, dass der gesamte Inhalt des Zeugnisses zu beachten sei und im allgemeinen Sprachgebrauch "kennen lernen" ausdrücke, dass jemand selbst etwas erlebt, erfahren, festgestellt oder entdeckt habe. Es werde mit dieser Wortwahl in der Alltagssprache lediglich betont, dass das Geschilderte auf einem eigenen Eindruck beruhe. Eine Mehrdeutigkeit komme dieser Formulierung selbst nicht zu.

In der Zeugnispraxis handele es sich bei dem Ausdruck "kennen gelernt" um eine gängige Formulierungsweise, die je nach Kontext Positives oder Negatives beschreiben könne. Dabei sei die Formulierung "kennen gelernt" regelmäßig im Wortsinn gemeint. Lediglich aus dem Zusammenhang, in dem diese Formulierung gebraucht wird, könne sich etwas anderes ergeben.

 

Die Entscheidung des BAG zeigt deutlich auf, dass Vorsicht damit geboten ist, aus verallgemeinerten aus dem Zusammenhang gerissenen Veröffentlichungen im Internet etc., Rückschlüsse auf den jeweiligen Einzelfall zu ziehen.