Mit Urteil vom 20.6.2013 - 6 AZR 805/11 - , Pressemitteilung BAG Nr. 41/13, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt und unmissverständlich erklärt werden muss.
Aus dem Inhalt der Kündigung muss klar hervorgehen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür ist es in der Regel ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht, dass der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist in dem Kündigungsschreiben angegeben wird. Auch der Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ist ausreichend, wenn es dem Erklärungsempfänger hierdurch möglich ist, unschwer zu ermitteln, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.
Es ist also bei dem Abfassen eines Kündigungsschreibens unbedingt auf die Bestimmtheit des Inhalts zu achten. denn ist der Inhalt eines Kündigungsschreibens nicht hinreichend bestimmt, ist die Kündigung unwirksam.