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Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält Vergütungsregelungen für freie Journalisten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar grundsätzlich für zulässig, stellt aber fest, dass die Regelungen klar und verständlich sein müssen. Die Pressestelle des BGH hat mitgeteilt, dass der u.a für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat entschieden hat, dass die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag in seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, teilweise unwirksam sind (Pressemitteilung BGH Nr. 74/2012). 

Der Deutsche Journalistenverband hatte gegen den Axel-Springer-Verlag geklagt. Er hielt eine Vielzahl von Regelungen, die der Axel-Springer-Verlag in seinen Verträgen, die er mit freien Journalisten abschließt, für unwirksam und nahm diesen auf Unterlassung der weiteren Verwendung in Anspruch. Es ging um die "Honorarregelungen Zeitungen" und "Honorarregelungen Zeitschriften". Interessant ist, dass der BGH die vom Axel-Springer-Verlag verwendete Vergütungsregelung entgegen der Ansicht der Vorinstanz für unwirksam erklärt hat. Der Axel-Springer-Verlag hatte eine Klausel in seinen Verträgen verwendet, durch die ein angemessener Anteil des vereinbarten Honorars die Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten abgelten sollte. Der BGH hat zwar klar gestellt, dass die entsprechende Klausel nicht wegen Verstoßes gegen den Schutzgedanken des § 31 Abs. 5  Urheberrechtsgesetz (UrhG) verstößt, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Denn diese Bestimmung des Urheberrechts sei für eine Überprüfung zur Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht heranzuziehen. Denn zum einen handele es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien überlasse. Zum anderen gehe es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen würden und somit zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehören, so der BGH. Daran ändere auch die Einführung des § 11 Sat 2 UrhG nichts, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient, so der BGH.

Der BGH hat die vom Axel-Springer-Verlag verwendete Vergütungsregelung allerdings unter dem Gesichtspunkt des so genannten Transparenzgebotes überprüft. Denn nach § 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung klar und verständlich sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dieser Klausel vor. Die Regelung muss die Rechte und Pflichten des Vertragspartners, einfach und präzise darstellen. Der BGH hat bei den vom Axel Springer-Verlag verwendeten Regelungen beanstandet, dass völlig unklar sei, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Die entsprechenden Regelungen enthalten eine Bestimmung, nach der insofern zu differenzieren sei: -"Einzelne in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollen "in jedem Fall" abgegolten sein. Nach einer weiteren Klausel, die das Kammergericht bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt hat, soll sich die Frage, ob für darüber hinausgehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung geschuldet wird, danach richten, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Nach dieser Regelung bleibt es letztlich offen, ob und für welche weitergehende Nutzungen der Verlag eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat."-

Weiter führt der BGH aus, dass dies nicht bedeute, dass undifferenzierte Vergütungsregelungen rechtlich unbedenklich seien, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten seien. Denn eine solche pauschale Vergütung werde sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher nach  § 32 Abs. 1 Satz  3 UrhG zu einer nachträglichen Vertragsanpassung führen müssen.

(BGH Urteil v. 31.05.2012 I ZR 73/10)

Anmerkung: Dieser BGH-Entscheidung gebührt in besonderem Maße Respekt. Der BGH bringt in seiner Entscheidung Gesichtspunkte ein, die von den Vorgerichten nicht gesehen wurden. Zum einen greift der BGH mit seiner Entscheidung nicht in die Privatautonomie der Vertragsgestaltung ein, in dem er ausführt, die vom Axel-Springer-Verlag verwendeten Regelungen zur Vergütung könnten nicht nach den Maßstäben des Urheberrechts im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Wirksamkeit von AGB überprüft werden. Zum anderen hat der BGH aber sehr sorgfältig die Transparenz, also die Klarheit der Regelungen geprüft. Dabei hat er die Interessen der Vertragspartner des Axel-Springer-Verlags, also der Journalisten, sehr lebensnah berücksichtigt und zum Schluss der Entscheidung auch noch auf die Angemessenheit einer Vergütung hingewiesen.