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Internet-Provider muss Auskunft erteilen

Ein Internet-Provider muss dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Dies hat der Bundesgerichtshof nach Mitteilung der Pressestelle vom 10.08.2012, Nr. 136/2012 durch Beschluss vom 19.04.2012 entschieden (I ZB 80/11). Damit hat der BGH die Rechte von Musikern deutlich gestärkt.

Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gegebene Anspruch des Rechtsinhabers auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbracht hat, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht in geweblichem Ausmaß verletzt hat, so der BGH. Weiter stellte der BGH fest, dass dem Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen.

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Musikvertriebsunternehmen beantragt, dass die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider über Name und Anschrift unberechtigter Nutzer einer Tauschbörse Auskunft erteilt. Die Naidoo Records GmbH hatte ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von ihr beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser werden" im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatte. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten einen Auskunftsanspruch abgelehnt. Das Oberlandesgericht Köln vertrat die Auffassung, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels "Bitte hör nicht auf zu träumen" nicht gegeben sei. Dies sah der BGH anders. Er argumentierte, der Rechtsinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In Fällen wie dem vorliegenden sei der Antrag auf Auskunft unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.