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Elternzeit

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Dabei sind einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nach Mitteilung der Pressestelle (Pressemitteilung Nr. 12/13) durch Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 9 AZR 461/1, entschieden.

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen (§ 15 Abs. 5 S.1 BEEG). Innerhalb von vier Wochen sollen sich die Arbeitsvertragsparteien über den Antrag einigen (§ 15 Abs. 5 S.2 BEEG). Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.