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Aktuelles

Umfang der Aufklärungspflichten einer Bank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27.09.2011 (XI ZR 182/10) die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg zu den Aufklärungspflichten einer Bank beim Vertrieb von so genannten Indexzertifikaten bestätigt. Danach ist die beratende Bank beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann zur Aufklärung darüber verpflichtet, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin der Anleger bzw. der jeweilige Kunde der Bank das angelegte Kapital vollständig verliert. Dies gilt auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin (Ausgeberin von Wertpapieren) bestehen.  Wenn die Bank ordnungsgemäß über das so genannte allgemeine Emittentenrisiko (Risiko des Ausgebers von Wertpapieren) belehrt hat, ist sie nicht verpflichtet zusätzlich auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen hinzuweisen.

Laufzeit und Kündigung des Fitnessstudio -Vertrags

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) entschieden, dass eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB-Bestimmungen) standhält. Eine Vertragsklausel in einem Fitnessstudio-Vertrag, die dem Nutzer ein Recht zur Kündigung nur dann einräumt, wenn dieser krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht nutzen kann und er dies unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands durch ein der Kündigung beigefügtes ärztliches Attest aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll, hält einer Inhaltskontrolle allerdings nicht stand.

Ein Artikel von Nicola Sieverling - Erschienen in "Hamburger Wirtschaft", dem Mitgliedermagazin der Handelskammer Hamburg.

Schlechte Zeiten, gute Zeiten

Jede Medaille hat zwei Seiten – auch für die Wirtschaft, in der es in Zeiten der Krise Gewinner und Verlierer gibt. Überraschungserfolge feiern die Event- und die Reisebranche.

Bei Carlos Claussen und seinen vier Partnern klingelt seit einem halben Jahr das Telefon deutlich öfter als zuvor. Meist Anfragen von Unternehmern aus dem Mittelstand mit hohem Beratungsbedarf. „In schlechten Zeiten werden die Verträge stärker überprüft, können wir da noch etwas machen?“, lautet die häufigste Frage, so Rechtsanwalt Claussen,

-Nützliche Hinweise-

Aufgrund ständiger Änderung der Gesetzeslage und nicht immer einheitlicher Rechtsprechung sind fachkundige Auskünfte und Beratungen zum Thema Unternehmensnachfolge unerlässlich.

Eine Unternehmensnachfolge ist in drei Ebenen aufzuteilen. Auf der ersten Ebene entschließt sich der Unternehmer, eine Unternehmensnachfolge zu vollziehen. Dies ist der psychologisch schwierigste Teil, weil hiermit i. d. R. auch das Ausscheiden des Unternehmers aus seinem Unternehmen und die Übergabe seines Lebenswerkes an Dritte erfolgt. Die damit verbundenen grundsätzlichen Überlegungen sind unabhängig von der Art des Unternehmens. Diese erste Ebene kann der Unternehmer alleine bewältigen.